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Im Planungsrecht steht die Planung der Fl?chen- bzw. Bodennutzung durch staatliche Institutionen im Vordergrund. Unterteilen l?sst es sich in das Fachplanungsrecht und das Gesamtplanungsrecht: Das Fachplanungsrecht bezieht sich auf die Planung einzelner Sachbereiche, wie beispielsweise der Abfall- und Energiewirtschaft, der Verkehrswege oder der Landschaftsplanung. Das Gesamtplanungsrecht nimmt dagegen überfachliche Anforderungen an die Fl?chennutzung bestimmter Gebiete in den Blick und führt die einzelnen Fachplanungen koordiniert zusammen. Im Bereich der Gesamtplanung spielt insbesondere das ?ffentliche Baurecht eine gro?e Rolle. Es gliedert sich in das bundeseinheitliche Bauplanungsrecht und in das jeweils l?nderspezifische Bauordnungsrecht. Bauplanungsrecht ist haupts?chlich im Baugesetzbuch (BauGB) und in der Baunutzungsverordnung (BauNVO) niedergelegt und sichert durch Vorschriften zur baulichen Nutzbarkeit von Grund und Boden die st?dtebauliche Entwicklung der Gemeinden. Bauordnungsrecht ist Gefahrenabwehrrecht und zielt auf die ?ffentliche Sicherheit und Ordnung, Leben und Gesundheit der Bürger vor Ort. Auch zum Gesamtplanungsrecht h?rt das Raumordnungsrecht. Es enth?lt die Normen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung der über?rtlichen Planungen und Ma?nahmen. In Deutschland wird dieses bundesrechtlich im Raumordnungsgesetz und landesrechtlich in den Landesgesetzen zur Raumordnung normiert.

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