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Die Energiewende ist ein wichtiges politisches Ziel, das sich auf der Grundlage der heute schon verfügbaren Technologien umsetzen l?sst. Sie erfordert viele Anstrengungen zur Abkehr von konventionellen Energiequellen und zum Ausbau erneuerbarer Energien. Aktuell fehlen insbesondere die notwendigen Fl?chenausweisungen, um genügend Anlagen zur Stromgewinnung aus erneuerbaren Energien zu errichten. Um dieser Entwicklung entgegenzuwirken, kommt auf den Gesetzgeber die bedeutsame Aufgabe zu, für die Bundesrepublik Deutschland den Bedarf an Fl?chenausweisungen zugunsten der Windenergie bis zum Jahr 2050 verbindlich festzustellen. Aus dem festgestellten Bedarf w?ren Rückschlüsse m?glich, welche Fl?chenausweisungen in den Gemeinden jeweils notwendig sind (Windenergie-Beitragswert) und welcher Umfang des flankierenden Netzausbaus hinzukommen muss, damit die Energiewende gelingen kann.

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Prof. Dr. Martin Kment hat herausgearbeitet, dass der Bundesgesetzgeber die erforderliche Gesetzgebungskompetenz zur Feststellung dieses Bedarfs, der auch durch Typisierungen erfolgen kann, besitzt und dabei legislative Gestaltungsfreiheit für sich in Anspruch nehmen kann. Auch erkl?rt es, weshalb die aktuelle Rechtslage zu den Konzentrationszonen nach § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB dringend einer Korrektur bedarf. Er schl?gt vor, die Konzentrationswirkung zu Lasten der Windenergie an die Voraussetzung zu knüpfen, dass auf dem Gebiet der Gemeinden, die § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB einsetzen wollen, hinreichende Fl?chen zugunsten der Windenergie ausgewiesen werden. ?Hinreichend? sind die Fl?chenausweisungen, wenn sie dem Windenergie-Beitragswert entsprechen. Das Erreichen dieses Werts ist der Bundesnetzagentur nachzuweisen, bevor ausgewiesene Konzentrationszonen ihre Rechtswirkungen entfalten k?nnen. Dabei wird von der Bundesnetzagentur nach dem Ma?stab der Nachvollziehbarkeit auf der Basis vollst?ndiger Antragsunterlagen geprüft.

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Diese Vorgaben sollen nach Prof. Kments Ansicht gleicherma?en für Gemeindegrenzen überschreitende Raumordnungspl?ne, regionale Fl?chennutzungspl?ne und gemeinsame Fl?chennutzungspl?ne gelten. Bei den letztgenannten Planungen sind die Windenergie-Beitragswerte der in Bezug genommenen Gemeinden vollst?ndig zu erfüllen. Abschlie?end wird von Prof. Kment empfohlen, die vorgeschlagenen ?nderungen des BauGB erst nach einer ?bergangszeit von zwei Jahren in Kraft treten zu lassen.

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Weitere Einzelheiten k?nnen nachgelesen werden unter Kment, Bedingte Konzentrationszonen: Ein neues Gestaltungsmittel des BauGB zur F?rderung von Fl?chenausweisungen für Windenergieanlagen, Verwaltungsarchiv (VerwArch) 2021, S.459-489

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