INspiRE Jean-Monnet-Centre of Excellence - Rechtsprechungskomplexe: Heizk?rper-Rechtsprechung
Heizk?rper-Rechtsprechung
In diesem Verfahren befasste sich der OGH (Obersten Gerichtshof der Republik ?sterreich) mit der bisherigen Rechtsprechung des EuGH zu Fragen des Gew?hrleistungsrechts im Rahmen des Verbrauchsgüterkaufes.
Der Kl?ger hatte bei der Beklagten mehrere Heizk?rper gekauft und selbst eingebaut. Erst nach dem Einbau stellte er M?ngel fest. Die Verk?uferin bot die Lieferung neuer und Abholung der mangelhaften Heizk?rper an, verweigerte allerdings die Demontage der mangelhaften Heizk?rper. Daraufhin demontierte und entsorgte der K?ufer die Heizk?rper selbst. Er forderte von der Beklagten den Betrag, der für die Demontage und Entsorgung der mangelhaften Heizk?rper und die Lieferung und Montage neuer Heizk?rper anfallen würde.
Der OGH nimmt im vorliegenden Fall Bezug auf ein Urteil des EuGH (Urt. v. 16.6.2011, C-65/09 und C-87/09, EU:C:2011:396 – Weber/Putz/Fliesen), das in einem anderen Verfahren zu Auslegungsfragen der Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie (Richtlinie 1999/44/EG des Europ?ischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter, ABl. L 171, S. 12), insbesondere zur Tragung der Aus- und Einbaukosten bei Lieferung mangelhafter Fliesen, ergangen war. Grundlage für die Vorlage beim EuGH war das ebenfalls bei INspiRE zu findende deutsche Verfahren BGH, Urt. v. 21.12.2011, VIII ZR 70/08 – Weber/Putz/Fliesen.
Der EuGH entschied, dass Art. 3 Abs. 2 und 3 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie dahingehend auszulegen sind, dass der Verk?ufer im Rahmen der M?ngelgew?hrleistung verschuldensunabh?ngig entweder die Kosten für Aus- und Einbau tragen oder den Aus- und Einbau selbst vornehmen muss.
Der OGH folgte dem EuGH und stellte fest, dass die Verk?uferin grunds?tzlich den Ausbau der mangelhaften Heizk?rper und Einbau der Ersatzheizk?rper oder die entsprechenden Kosten, die für den Aus- und Einbau angefallen w?ren schuldet.
Da im konkreten Fall die Beklagte nur die Lieferung neuer und die Abholung der mangelhaften Heizk?rper anbot, sei sie mit ihren Gew?hrleistungspflichten in Verzug gewesen und der Kl?ger konnte wirksam vom Vertrag zurücktreten, ohne das Prinzip des Vorrangs der Nacherfüllung zu unterlaufen. Da der Kl?ger selbst den Ausbau der mangelhaften Heizk?rper veranlasste, h?tte er Ersatz für diese Kosten vom Beklagten im Rahmen einer Gesch?ftsführung ohne Auftrag verlangen k?nnen. Diesen Anspruch hat der Kl?ger aber nicht n?her beziffert. Au?erdem w?re ihm ein Ersatzanspruch für fiktive Einbaukosten grunds?tzlich zugestanden, allerdings verfolgte der Kl?ger diesen im Laufe des Rechtsmittelverfahrens nicht mehr.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die ?sterreichischen Gew?hrleistungsvorschriften (insbesondere § 932 ABGB) im Rahmen einer richtlinienkonformen Auslegung und Rechtsfortbildung so zu verstehen sind, dass die Aus- und Einbaukosten bei mangelhafter Lieferung beim Verbraucherkauf vom Verk?ufer getragen werden müssen oder dieser den Aus- und Einbau vornehmen muss.
Eine Verankerung dieser Rechtsprechung im Gesetz hat, anders als in Deutschland, in ?sterreich noch nicht stattgefunden.
Zur Fliesen-Rechtsprechung siehe:
Fliesen-Rechtsprechung
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Urteile
OGH, Urt. V. 10.7.2012, 4 Ob 80/12m, AT:OGH0002:2012:0040OB00080.12M.0710.000 – Heizk?rper = JBl 2013, 180; Zak 2012, 296; Jus-Extra OGH-Z 5201; RZ 2013 E?8; bau aktuell 2012, 189; bbl 2012, 232; RdW 2012, 594; AnwBl 2013, 189; ecolex 2013, 116 (Wilhelm)
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EuGH, Urt. v. 16.6.2011, C-65/09 und C-87/09, EU:C:2011:396 – Gebr. Weber GmbH gegen Jürgen Wittmer (C-65/09) und Ingrid Putz gegen Medianess Electronics GmbH (C-87/09)
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