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Annahme als Habilitand oder Habilitandin und Bestellung des Fachmentorats

  • Der Fakult?tsrat der Medizinischen Fakult?t entscheidet über die Annahme als Habilitandin/Habilitand und bestellt das Fachmentorat.
  • Dem Fakult?tsrat nicht angeh?rige Professorinnen und Professoren k?nnen stimmberechtigt in den Habilitationsverfahren mitwirken, wenn Sie sp?testens eine Woche vor der Sitzung der Dekanin/dem Dekan mitteilen, dass Sie Ihr Stimmrecht ausüben wollen (§ 3 Abs. 3 AHabO). Eine Ankündigung der Habilitationsverfahren erfolgt mit entsprechendem zeitlichem Vorlauf.
  • Das Fachmentorat besteht aus drei Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern im Sinne von Abschnitt 2 BayHIG. Bei Bedarf kann das Fachmentorat beratend weitere Professorinnen und Professoren hinzuziehen. Mindestens ein Mitglied muss Professorin/Professor gem?? Art 19 BayHIG der Fakult?t sein. Dem Fachmentorat kann im Einzelfall mit Begründung ein Mitglied einer anderen Fakult?t oder einer anderen Universit?t, auch einer ausl?ndischen Universit?t angeh?ren.
  • Die Vorsitzende/der Vorsitzende des Fachmentorats muss der Medizinischen Fakult?t angeh?ren und wird ebenso vom Fakult?tsrat bestimmt. Die Mehrzahl der Mitglieder des Fachmentorats soll das Fachgebiet vertreten, für das die Lehrbef?higung angestrebt wird. Die eigene Betreuerin bzw. der eigene Betreuer soll nicht Vorsitzende oder Vorsitzender des Fachmentorats sein. Der Habilitand/die Habilitandin benennt beim Besetzungsvorschlag nach § 7 Abs. 1 Satz 6 AHabO die eigene Betreuerin bzw. den eigenen Betreuer.
  • Das Fachmentorat begleitet und unterstützt die Habilitandin/den Habilitanden w?hrend des Verfahrens bei der Wahrnehmung ihrer/seiner Forschungs- und Lehraufgaben und führt die Zwischenevaluation durch.

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