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Satzung

der Kurt-B?sch-Stiftung zugunsten der Universit?t Augsburg vom 15. April 1986

Art. 1

Name, Sitz und Rechtsform

Die Stiftung erh?lt den Namen ?Kurt-B?sch-Stiftung zugunsten der Universit?t Augsburg“ mit dem Sitz in Augsburg. Die Stiftung soll die Rechtsf?higkeit als ?ffentliche Stiftung des bürgerlichen Rechts mit der Genehmigung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus erlangen.

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Art. 2

Zweck der Stiftung

Zweck der Stiftung ist die Unterstützung der Pflege der Wissenschaft an der Universit?t Augsburg in Forschung, Lehre und Studium, insbesondere durch die F?rderung der internationalen Beziehungen der Universit?t. Im Vordergrund sollen hierbei wissenschaftliche, kulturelle und sprachliche Kontakte zwischen Mitgliedern der Universit?t Augsburg und franz?sischsprachigen schweizer Studierenden stehen, vor allem mit solchen, die im Kanton Wallis beheimatet sind oder dort ihren Wohnsitz haben.

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Art. 3

Stiftungsverm?gen

Der Stifter übereignet der Stiftung ein Stiftungsverm?gen von DM 2.000.000, -- in Kapital und Sachwerten, zur Gründung der Stiftung zun?chst DM 250.000, -- in Wertpapieren oder in bar.

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Art. 4

Organisation der Stiftung

Einziges Organ der Stiftung ist der Stiftungsvorstand. Kreation, Zusammensetzung und Verfahrensweise des Vorstandes werden in der Stiftungssatzung geregelt.

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Art. 5

Stiftungssatzung

Der Stiftung wird die anliegende Satzung vom 07.03.1986 gegeben.

Satzung der ?Kurt-B?sch-Stiftung zugunsten der Universit?t Augsburg vom 7. M?rz 1986

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§ 1

Name, Sitz und Rechtsform

  1. Die Stiftung führt den Namen ?Kurt-B?sch-Stiftung zugunsten der Universit?t Augsburg“.
  2. Sitz der Stiftung ist Augsburg.
  3. Die Stiftung ist eine rechtsf?hige ?ffentliche Stiftung des bürgerlichen Rechts.

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§ 2

Stiftungszweck

  1. Die Stiftung verfolgt ausschlie?lich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ?Steuerbegünstigte Zwecke“, der Abgabenordnung (AO 1977) in der jeweils geltenden Fassung.
  2. Zweck der Stiftung ist die Unterstützung der Pflege der Wissenschaft an der Universit?t Augsburg in Forschung, Lehre und Studium, insbesondere durch die F?rderung der internationalen Beziehungen der Universit?t. Im Vordergrund sollen hierbei wissenschaftliche, kulturelle und sprachliche Kontakte zwischen Mitgliedern der Universit?t Augsburg und franz?sischsprachigen schweizer Studierenden stehen, vor allem mit solchen, die im Kanton Wallis beheimatet sind oder dort ihren Wohnsitz haben.
  3. Die Stiftung, die keine eigenwirtschaftlichen Zwecke verfolgt, ist selbstlos t?tig. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsm??igen Zwecke verwendet werden. Die Stiftung darf keine natürliche oder juristische Person, insbesondere nicht Dritte, durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverh?ltnism??ig hohe Vergütungen, Zuwendungen oder Unterstützungen begünstigen.

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§ 3

Stiftungsverm?gen

  1. Das Grundstockverm?gen der Stiftung betr?gt DM 2.000.000, -- in Kapital und Sachwerten. Unmittelbar nach Errichtung der Stiftung übereignet ihr der Stifter DM 250.000, -- in Wertpapieren oder in bar.
  2. Das Grundstockverm?gen ist in seinem Bestand dauernd und ungeschm?lert zu erhalten. Es ist m?glichst sicher, dem Stiftungszweck dienlich und ertragreich anzulegen.
  3. Zustiftungen sind im Rahmen der Stiftungsziele zul?ssig, auch wenn sie mit besonderen Zweckbestimmungen verbunden sind.
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§ 4

Stiftungsmittel

  1. Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben
    ????????????a)??? aus den Ertr?gen des Grundstockverm?gens,
    ????????????b)??? aus Zuwendungen, soweit sie vom Zuwendenden nicht zur St?rkung des Grundstockverm?gens bestimmt sind.
  2. Die Mittel der Stiftung dürfen nur zur Erfüllung des Stiftungszwecks und zur Deckung der Kosten der Verwaltung der Stiftung verwendet werden. Es dürfen Rücklagen gebildet werden, wenn und solange dies erforderlich ist, um die satzungsm??igen Zwecke der Stiftung nachhaltig erfüllen zu k?nnen.
  3. Ein Teil des ?berschusses der Einnahmen über die Unkosten aus der Verm?gensverwaltung kann im Rahmen der durch die steuerrechtlichen Vorschriften vorgegebenen jeweiligen H?chstgrenzen dem Grundstockverm?gen zugeführt werden.

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§ 5

Organ der Stiftung

  1. Einziges Organ der Stiftung ist der Vorstand. Seine Mitglieder üben ihre T?tigkeit ehrenamtlich aus, unbeschadet der Zul?ssigkeit der Erstattung angefallener Kosten.
  2. Der Stiftungsvorstand besteht aus
    a)??? dem Stifter oder, wenn er selbst keinen Sitz im Vorstand einnehmen will, aus einem von ihm berufenen Mitglied
    b)??? dem Mitglied der Universit?t Augsburg im Stiftungsrat der ?Kurt-B?sch-Stiftung“ mit dem Sitz in Sion/VS;
    c)??? der Leitung der Universit?t Augsburg (derzeit Pr?sident, Vizepr?sidenten, Kanzler)
  3. Geh?rt das Mitglied der Universit?t Augsburg im Stiftungsrat der ?Kurt-B?sch-Stiftung“ (Abs. 2 Buchstabe b) der Leitung der Universit?t Augsburg (Abs. 3 Buchstabe c) an, so führt es als Mitglied der Leitung der Universit?t keine Stimme.
  4. Das vom Stifter zu berufende Mitglied ist nach dessen Ableben von den übrigen Mitgliedern des Stiftungsvorstandes durch einstimmigen Beschluss zu kooptieren.
  5. Die Mitglieder des Vorstandes werden auf unbestimmte Zeit bestellt. Sie k?nnen durch die berufende Stelle ohne Angabe von Gründen abberufen und durch die Berufung eines anderen Mitglieds ersetzt werden.
  6. Der Vorstand w?hlt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter auf die Dauer von fünf Jahren.
  7. Allj?hrlich ist mindestens eine Vorstandssitzung abzuhalten. Der Stiftungsvorstand wird von seinem Vorsitzenden binnen angemessener Frist unter Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung einberufen. Er ist einzuberufen, wenn ein Mitglied des Vorstandes dies verlangt.
  8. Der Stiftungsvorstand ist beschlu?f?hig, wenn s?mtliche Mitglieder ordnungsgem?? geladen und mindestens vier anwesend und stimmberechtigt sind.
  9. Der Stiftungsvorstand beschlie?t mit der Mehrheit der Abstimmenden, soweit in dieser Satzung nichts anderes vorgesehen ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  10. Der Stiftungsvorstand kann von Fall zu Fall ein Umlaufverfahren an Stelle der Beschlu?fassung in Sitzungen vorsehen und sich eine Gesch?ftsordnung geben.
  11. Der Vorsitzende des Stiftungsvorstandes, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, vertritt die Stiftung nach au?en. Der Stiftungsvorstand kann Dritten Vertretungsbefugnisse übertragen.
  12. Der Vorsitzende des Stiftungsvorstandes ist befugt, die laufenden Gesch?fte der Stiftung zu führen und an Stelle des Stiftungsvorstandes dringliche Anordnungen zu treffen und unaufschiebbare Gesch?fte zu besorgen.

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§ 6

Satzungs?nderungen, Umwandlung und Aufhebung der Stiftung

?nderungen der Satzung und Antr?ge auf Umwandlung (?nderung des Stiftungszwecks) oder Aufhebung der Stiftung bedürfen eines Beschlusses von zwei Dritteln der Stimmen der Mitglieder des Stiftungsvorsandes, sowie zu Lebzeiten des Stifters seiner Zustimmung. Sie dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeintr?chtigen oder aufheben. Sie sind mit einer Stellungnahme der zust?ndigen Finanzbeh?rde der Stiftungsaufsichtsbeh?rde (§ 8) zuzuleiten; diese holt die Entscheidung der Genehmigungsbeh?rde (§ 10) ein.

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§ 7

Gesch?ftsjahr

Gesch?ftsjahr ist das Kalenderjahr.

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§ 8

Stiftungsaufsicht

Die Stiftungsaufsicht wird von der nach staatlichem Stiftungsrecht hierfür zust?ndige Beh?rde, derzeit von der Regierung von Schwaben, geführt. Ihr sind j?hrlich der Haushaltsvoranschlag, die Jahresrechnung und eine Verm?gensübersicht vorzulegen.

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§ 9

Verm?gensanfall

Das Stiftungsverm?gen f?llt im Falle der Aufhebung der Stiftung oder der Entziehung der Rechtsf?higkeit nicht an den Stifter oder an dessen Erben zurück. Es f?llt an die Stiftung der Universit?t Augsburg (Augsburger Universit?tsstiftung), ersatzweise an die Gesellschaft der Freunde der Universit?t Augsburg e.V., die beide als gemeinnützig im steuerrechtlichen Sinn anerkannt sind. Der Empf?nger hat es in einer dem Stiftungszweck entsprechenden Weise zu verwenden oder ersatzweise einer Einrichtung mit ?hnlicher gemeinnütziger Zweckbestimmung zuzuführen.

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§ 10

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage der Genehmigung der Stiftung durch das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus in Kraft.

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