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Mutterschutz für Studentinnen

Ziel des Mutterschutzgesetzes ist es, die Gesundheit der Frau und ihres Kindes am Arbeits-, Ausbildungs- und Studienplatz w?hrend der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit zu schützen.

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Der Mutterschutz sorgt dafür, dass Studentinnen aufgrund Schwangerschaft und Geburt eines Kindes sowie w?hrend der Stillzeit keine Nachteile entstehen. Die Schwangerschaft/Stillzeit bei der Universit?t zu melden, ist freiwillig. Sie k?nnen sich jedoch nur auf die gesetzlichen Schutzbestimmungen berufen, wenn Sie der Universit?t m?glichst frühzeitig mitteilen, dass Sie schwanger sind oder stillen. Je früher Sie Ihre Schwangerschaft melden, desto besser kann die Universit?t Ihren Mutterschutz sicherstellen.

Informationsübersicht

Ausführliche und vertrauliche Beratung zum Mutterschutz?und alle Themen rund ums Studium mit Kind(ern) gibt es beim Familienservice.

Eine Pflicht zur Meldung der Schwangerschaft/Stillzeit besteht nicht. Jedoch k?nnen die mutterschutzrechtlichen Regelungen erst greifen, wenn Sie die Schwangerschaft/Stillzeit gemeldet haben.

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Nur Ihre ausdrückliche Mitteilung über die Schwangerschaft au?erhalb von vertraulichen Beratungs- und Informationsgespr?chen ist eine Mitteilung.

Bitte beachten Sie, dass die Beantragung eines Urlaubssemesters auf Grund von Mutterschutzfrist als offizielle Mitteilung der Schwangerschaft gilt.

Die Mitteilung über eine bestehende Schwangerschaft bzw. Stillzeit w?hrend des Studiums reichen Sie bitte zusammen mit einem Auszug aus Ihrem Mutterpass, auf dem Ihr Name und der voraussichtliche Geburtstermin ersichtlich sind, oder einer Bescheinigung Ihrer Frauen?rztin/Ihres Frauenarztes beim Studierendeninformationsbüro per E-Mail ( mutterschutz@zv.uni-augsburg.de) oder postalisch (Universit?tsstra?e 2, 86159 Augsburg) m?glichst frühzeitig ein.

Der Mutterschutz (nicht zu verwechseln mit der Mutterschutzfrist!) gilt ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe Ihrer Schwangerschaft bis nach der Entbindung und in der Stillzeit bis max. ein Jahr nach Geburt des Kindes.

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Nach der Meldung Ihrer Schwangerschaft/Stillzeit erhalten Sie zun?chst eine E-Mail von uns mit allen für Sie wichtigen Informationen zum weiteren Ablauf und ein Formblatt (Erkl?rung zur Mutterschutzfrist), mit dem Sie uns mitteilen, ob Sie die gesetzliche Mutterschutzfrist in Anspruch nehmen. Desweiteren erhalten Sie einen Erhebungsbogen, mit dem Sie uns bitte mitteilen, an welchen Pr?senzveranstaltungen Sie teilnehmen m?chten.

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Wir informieren anschlie?end Ihr Prüfungsamt und den Prüfungsausschuss über Ihre Schwangerschaft/Stillzeit und erstellen die gesetzlich verpflichtende Benachrichtigung darüber an das Gewerbeaufsichtsamt. Eine Kopie dieser Meldung an das Gewerbeaufsichtsamt erhalten Sie zur Kenntnis.

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Gleichzeitig holen wir die vorgeschriebenen anlassbezogenen Gef?hrdungsbeurteilungen bei Ihren Dozent*innen ein, um unverantwortbare Gef?hrdungen für Sie und ihr Kind auszuschlie?en.

Für s?mtliche Veranstaltungen (Lehrveranstaltungen, Prüfungen, Praktika, Sport- und Musikveranstaltungen etc.), die Sie in Pr?senz besuchen, muss eine Gef?hrdungsbeurteilung erstellt werden, um m?gliche Gef?hrdungen für Sie und Ihr Kind auszuschlie?en. Ggf. müssen besondere Schutzma?nahmen ergriffen werden, über die Sie anschlie?end informiert werden.?

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Diese Schutzma?nahmen k?nnten wie folgt aussehen:

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  • Umgestaltung der Pr?senzveranstaltungen (einschlie?lich der Veranstaltungszeiten)
  • Angebot einer anderen Veranstaltung (z.B. Teilnahme per Zoom oder Anfertigung einer Hausarbeit)
  • Sollten diese Ma?nahmen nicht umsetzbar sein, erhalten Sie u.U. ein Teilnahmeverbot. In diesem Falle haben Sie jedoch die M?glichkeit bei Ihrem Prüfungsamt einen Nachteilsausgleich zu beantragen.?

Für alle Fragen bezüglich Prüfungen w?hrend des Mutterschutzes und zum Thema Nachteilsausgleich wenden Sie sich bitte an Frau Müller vom Prüfungsamt.

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Die Schutzfrist beginnt sechs Wochen vor dem voraussichtlichen Tag der Entbindung und endet nach der Entbindung im Normalfall acht Wochen nach der Geburt des Kindes. Bei einer vorzeitigen Entbindung verl?ngert sich die Schutzfrist nach der Entbindung um den Zeitraum, der vor der Geburt nicht in Anspruch genommen werden konnte. Bei einer ?berschreitung des Geburtstermins verkürzt sich die Schutzfrist nach der Geburt nicht.

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In bestimmten F?llen (z.B. bei Mehrlingsgeburten) kann sich die Schutzfrist nach der Entbindung auf zw?lf Wochen verl?ngern.

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W?hrend der Mutterschutzfrist darf Sie die Universit?t nicht an Lehrveranstaltungen oder Prüfungen teilnehmen lassen, es sei denn, Sie verzichten ausdrücklich darauf und erkl?ren sich bereit, Ihrem ordentlichen Studium nachzukommen. Sie haben jedoch die M?glichkeit diesen Verzicht jederzeit für die Zukunft zu widerrufen.

Bei einigen Veranstaltungen/Prüfungen k?nnen gesundheitliche Gef?hrdungen für Sie oder Ihr ungeborenes Kind entstehen, z.B. bei Labort?tigkeiten, Exkursionen oder Sportseminaren, aber auch m?glicherweise bei Vorlesungen oder Seminarveranstaltungen. Damit beurteilt werden kann, ob entsprechende Schutzma?nahmen ergriffen werden müssen, ist eine sog. Gef?hrdungsbeurteilung unabdingbar.

Falls Sie an einer Veranstaltung teilnehmen m?chten, die gesundheitsgef?hrdend sein k?nnte, dürfen Sie diese Veranstaltung erst wieder besuchen, wenn uns die Gef?hrdungsbeurteilung vorliegt.

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Sie k?nnen auf Grund von Mutterschutz beurlaubt werden, wenn Ihre Mutterschutzfrist mindestens die H?lfte der Vorlesungszeit des entsprechenden Semesters abdeckt.

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Auf Grund von Elternzeit k?nnen Sie für max. 6 Semester beurlaubt werden. Das gilt übrigens auch für V?ter oder für Mutter und Vater, wenn beide Elternteile an der Universit?t Augsburg studieren.

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Die Besonderheit bei einer Beurlaubung wegen Mutterschutz oder Elternzeit besteht darin, dass Sie trotz Beurlaubung Ihrem Studium wie gewohnt nachgehen k?nnen, die Fachsemester jedoch nicht angehoben werden.

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Bitte informieren Sie sich dazu auf unserer Internetseite zur Beurlaubung.

Hier ist zu unterscheiden, ob es sich um ein freiwilliges oder um ein von der Prüfungsordnung verpflichtend vorgeschriebenes Praktikum handelt (z.B. Praktika in Schulen im Lehramtsstudium oder praktische Ausbildung in Kliniken oder externen Praxen im Medizinstudium).

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Bei Pflichtpraktika ist die Universit?t in Zusammenarbeit mit der Praktikumsstelle für die Sicherstellung des Mutterschutzes verantwortlich.

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Für Studentinnen, die im Rahmen ihres Studiums ein freiwilliges Praktikum absolvieren, ist in aller Regel die Stelle für die Einhaltung des Mutterschutzes verantwortlich, bei der das Praktikum abgeleistet wird.

Die Sicherstellung des Mutterschutzes für Lehramtsstudentinnen obliegt der Universit?t bis zum Zeitpunkt des Staatsexamens.

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Für Studentinnen, die am Staatsexamen an ?ffentlichen Schulen teilnehmen, übernimmt die Au?enstelle des Prüfungsamts für alle Lehr?mter an ?ffentlichen Schulen die Verantwortung, mit Ausnahme von praktischen Sportprüfungen. Bitte wenden Sie sich an die Kolleginnen der Au?enstelle des Prüfungsamtes.

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Bearbeitungszeiten für Bachelor- oder Masterarbeiten, deren Abgabetermin in die Mutterschutzfrist fallen, werden vom Prüfungsamt auf Antrag pauschal um die Zeit des Mutterschutzes verl?ngert, unabh?ngig davon, ob auf die Inanspruchnahme der Mutterschutzfrist verzichtet wurde oder nicht.

Sie dürfen zwischen 20:00 Uhr und 22:00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen an Veranstaltungen teilnehmen, wenn Sie sich ausdrücklich dazu bereit erkl?ren und Ihre Teilnahme daran für Ihr Studium erforderlich ist, vorausgesetzt eine unveranantwortbare Gef?hrdung für Sie oder Ihr Kind ist ausgeschlossen.

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In diesem Fall erhalten Sie ein entsprechendes Formular zur Unterschrift von uns.

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In der Zeit nach 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr dürfen Sie grunds?tzlich an keinen Pr?senzveranstaltungen teilnehmen. Nur in besonders begründeten Einzelf?llen kann dies mit Einwilligung der Aufsichtbeh?rde bewilligt werden.

Haben Sie ein ?rztliches Besch?figungsverbot bekommen, so legen Sie uns dieses bitte unverzüglich vor.

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Das Attest sollte m?glichst genaue und allgemein verst?ndliche Angaben darüber enthalten, in welcher Art und Weise und in welchem Umfang Sie und Ihr Kind bei Fortdauer Ihres Studiums gef?hrdet sind. Gründe und medizinische Diagnosen geh?ren nicht in dieses Attest.

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Durch den mutterschutzrechtlichen Nachteilsausgleich sollen m?gliche Nachteile, die sich unmittelbar aus Ihrer Schwangerschaft/Stillzeit ergeben wie z.B. eine Verz?gerung im Studium oder eine verminderte Studienleistung, ausgeglichen werden. Zudem sollen aber auch m?gliche Nachteile aufgrund von mutterschutzrechtlichen Schutzma?nahmen ausgeglichen werden.

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Ein Nachteilsausgleich k?nnte z.B. die Gew?hrung von Stillpausen bei Prüfungen sein oder die Erlaubnis ausnahmsweise ein Praktikum zu teilen.

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Für die Beantragung eines Nachteilsausgleich setzen Sie sich bitte mit Frau Müller vom Prüfungsamt in Verbindung.

Zum 1. Januar 2018 ist ein neues Mutterschutzgesetz (MuSchG) in Kraft getreten, in dessen Anwendungsbereich nun auch Studentinnen aufgenommen wurden. Ziel ist es, die Gesundheit der schwangeren oder stillenden Studentin und ihres Kindes zu schützen und ihr gleichzeitig zu erm?glichen das Studium, soweit wie verantwortbar, fortzuführen. Darüber hinaus sollen m?gliche Benachteiligungen auf Grund von Schwangerschaft oder Stillzeit verhindert werden.

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In der Broschüre Leitfaden zum Mutterschutz des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend finden Sie umfassende Informationen zum Thema Mutterschutz.

Ansprechpartner zu Mutterschutzangelegenheiten

  • Sprechzeiten: Sprechzeiten telefonisch und pers?nlich: Montag bis Freitag 08:30 bis 12:00 Uhr und nachmittags pers?nlich nach Absprache
  • Telefon: +49 (0)821 598-1111
Christine Müller
Prüfungsamt Nachteilsausgleich Mutterschutz/Elternzeit
Referat I/4 Zentrales Prüfungsamt A

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